REACH und RoHS gelten grundsätzlich auch für Rüstungsgüter. Ausnahmen existieren, aber sie gelten nicht automatisch – Lieferanten müssen sie aktiv dokumentieren und in Vertragsunterlagen nachweisen.
Joint NATO Doctrine for Environmental Protection during NATO Activities
NATO-Umweltschutzpolitik für NATO-Aktivitäten. Definiert Verantwortlichkeiten und Mindeststandards für Umweltschutz beim Einsatz und Betrieb militärischer Systeme.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Ausnahme für Verteidigungszwecke
Artikel 2(3) der REACH-Verordnung ermöglicht Mitgliedstaaten, für Verteidigungszwecke Ausnahmen von REACH-Anforderungen zu gewähren. In Deutschland regelt das Chemikaliengesetz (ChemG § 21a) die konkrete Umsetzung. Lieferanten müssen SVHC-Pflichten kennen und ggf. Ausnahmeanträge stellen.
Richtlinie 2011/65/EU – Ausnahmen für militärische Anwendungen
Anhang IV der RoHS 2-Richtlinie enthält dauerhaft geltende Ausnahmen für militärische und zivile Rüstungsausrüstung. Lieferanten müssen dokumentieren, welche Ausnahmenummer für ihre Produkte anwendbar ist, da diese Ausnahmen nicht automatisch gelten.
Die Europäische Chemikalienverordnung REACH (EG 1907/2006) und die RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) gelten grundsätzlich für alle Produkte auf dem europäischen Markt – also auch für Rüstungsgüter. Entscheidend sind die jeweiligen Ausnahmeregelungen, die jedoch nicht automatisch wirken.
Artikel 2(3) REACH ermöglicht Mitgliedstaaten, unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von REACH-Anforderungen für Verteidigungszwecke zu gewähren. In Deutschland ist dies durch § 21a ChemG (Chemikaliengesetz) umgesetzt.
Die Ausnahme gilt nicht pauschal für alle militärischen Produkte. Lieferanten müssen:
Anhang IV der RoHS 2-Richtlinie enthält Ausnahmen, die nicht befristet sind (im Gegensatz zu den regelmäßig zu verlängernden Ausnahmen in Anhang III). Darunter fallen militärische und zivile Rüstungsausrüstung.
Wichtig: Die Ausnahmen müssen im technischen Dossier des Produkts explizit referenziert werden. Es reicht nicht, ein Produkt als „militärisch" zu kennzeichnen – der Lieferant muss nachweisen, welche Anhang-IV-Ausnahmenummer für sein Produkt anwendbar ist und warum.
STANAG 7141 verpflichtet NATO-Streitkräfte zum Umweltschutz in allen Aktivitäten. Für Lieferanten bedeutet dies, dass Produkte keine Stoffe enthalten sollen, die den Einsatz in bestimmten Gebieten (z.B. Natura-2000-Gebiete) einschränken. Neuere Bundeswehr-Ausschreibungen enthalten zunehmend Klauseln zur Umweltverträglichkeit im Einsatz.
Die Verteidigungsausnahme nach REACH Art. 2(3) ist keine Generalausnahme. Sie setzt einen konkreten Beschluss der Mitgliedstaatsbehörde voraus. Viele Lieferanten stützen sich auf die Ausnahme, ohne den erforderlichen Antrag gestellt oder die Dokumentation vorzuhalten.
RoHS-Ausnahmen nach Anhang IV sind zwar dauerhaft, müssen aber im Produktdossier korrekt referenziert werden. Fehlt diese Dokumentation, kann eine Abnahmeprüfung scheitern.
Wir unterstützen bei der Dokumentation von Ausnahmetatbeständen und SVHC-Kommunikationspflichten.